§ 36 Abs. 3 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.…
§ 73 Nr. 5 NeuGlVAusstattung des Aufsichtsführenden
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und…
§ 21 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung…
§ 13 Abs. 1 VAbstG SL 2014Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
1Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. 2Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit…