Art. 1 Abs. 3 Nr. 18 SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
§ 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Prüfung durch den Landtagspräsidenten Der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den…
§ 10 VVVG SNPrüfung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des…
§ 11 Abs. 1 VVVG SNZuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs
Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus…
§ 7 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 bis 6 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 43 Abs. 1 VVVG SNPrüfung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der…