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Das unbewegliche Vermögen der aufgelösten Gemeinden und Ämter geht jeweils, soweit es in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden liegt, mit allen Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art auf die neue oder aufnehmende Gemeinde über.
Sofern Gebietsteile aus einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, die nicht Rechtsnachfolger dieser Gemeinde ist, eingegliedert werden, findet Absatz 1 nur Anwendung, soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, das öffentlichen Zwecken dient.
Die weiteren Rechtsfolgen der Neugliederung, insbesondere die Entschädigung in Härtefällen, regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
Diese Vorschrift gilt für die Landkreise und den Stadtverband entsprechend.