NichtAnpG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 NichtAnpGInkrafttretenGesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre § 1bDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. § 1b