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Zu Beginn der Rechnungsführung nach § 1 ist nach den Regeln der doppelten Buchführung für die umgestellten Aufgabenbereiche eine Vermögens- und Schuldenübersicht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der allgemein anerkannten kaufmännischen Regeln aufzustellen.
In der ersten Vermögens- und Schuldenübersicht und in den nachfolgenden erweiterten Vermögens- und Schuldenübersichten ist die Vermögens- und Finanzsituation der umgestellten Aufgabenbereiche jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres bis zur Erstellung der Eröffnungsbilanz darzustellen. Dazu sind die Vermögenswerte den Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen, soweit diese den Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.
Jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres sind die dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordneten Vermögensteile sowie die zugeordneten Finanzierungsmittel zu erfassen, nach den Vorschriften über die Bewertung von Vermögen und Schulden zu bewerten und in die Vermögens- und Schuldenübersicht zu übernehmen.
Zur jeweiligen Vermögens- und Schuldenübersicht sind in einem Anhang unter Angabe der jeweiligen Posten die verwendeten Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Posten beurteilen können. Dazu sind anzugeben, die Datengrundlagen, die verwendeten Wertindizes und die Grundlagen, auf der die vorsichtig geschätzten Zeitwerte der Posten ermittelt worden sind.
Die Vermögens- und Schuldenübersicht ist dem Rat vorzulegen. Sie bedarf nicht eines Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses.
Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs…
Zum Abschluss des Haushaltsjahres sind ergänzend zur Jahresrechnung die Posten der Vermögens- und Schuldenübersicht zum Stichtag 31. Dezember eines…
Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei…
die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Vermögensrechnung ausgewiesen sind, wenn dies zur…
Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.