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Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 5 zuwiderhandelt, sofern nicht die Handlung nach § 6 zulässig ist oder für sie eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 erteilt wurde. Nach § 78 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach…
Nach § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h) SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.