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Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Nach § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz. VI. Abschnitt Schlussvorschriften
Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach…
Ordnungswidrig nach § 77 Absatz 1 Nummer 4 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach…
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte…
einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche…
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzten…
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.