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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Absatz 3 das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich dem Landesamt sowie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitteilt,
§ 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
§ 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
§ 4 Absatz 4 ein Tier hält, obwohl der für diese Haltung erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr – auch in der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme – besteht,
§ 4 Absatz 5 den Wechsel des Haltungsortes oder entgegen § 4 Absatz 6 den Tod, das Entstehen oder die konkrete Zahl von Nachkommen oder die Abgabe von Tieren nicht rechtzeitig anzeigt,
§ 4 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt oder
§ 4 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.
entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1, 2 und 4 der Aufforderung zur Beseitigung von Missständen oder der Beseitigung der Tierkörper oder Giftköder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.