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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.Dezember 2013 (L 347/608),
Düngemittel zu verwenden sowie chemische Mittel einzusetzen,
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern, Feuer anzumachen oder zu baden,
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut-und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Flächen mit den Lebensraumtypen zu kalken,
Trockene europäische Heiden,
Artenreiche submontane Borstgrasrasen oder
Pfeifengraswiesen
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas,
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation oder
Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
zu klettern,
zu kalken,
Flächen mit dem Lebensraumtyp 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
zu mähen,
beweiden,
aufgrund des Vorkommens der Art 1163 Groppe (Cottus gobio) in der Nahe
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
bei Vorkommen der Art 1381 Grünes Besenmoos (Dicranum viride)
zu klettern,
die Wuchsorte und die angrenzenden Flächen zu kalken,
an den Wuchsorten und in einem Umkreis von 50 m forstliche Maßnahmen durchzuführen.