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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk) zu düngen,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A zu düngen oder zu kalken,
auf Flächen mit Vorkommen der Art 1065 Goldener Scheckenfalter im Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp Halbtrockenrasen auf Kalk)
zu walzen,
zu eggen.