§ 55 Abs. 1 NotAktVVTechnische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
Dem Notar ist eine technische Zugangsberechtigung für diejenigen elektronischen Aufzeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung er zuständig ist. Gleiches gilt…
§ 58 Abs. 4 NotAktVVEinräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
Die technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle einzuräumen. Diese…
§ 78k Abs. 5 Nr. 5 BNotOBundesnotarordnung
die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.
§ 59 Abs. 3 NotAktVVWegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
Eine technische Zugangsberechtigung nach § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle oder eine…
§ 56 NotAktVVSicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder…