§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAProNotFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BSNotFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent.
§ 8 Abs. 3 DAFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung…
§ 8 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b IndFachwirtPrV 2010Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
§ 10 Abs. 3 VertrFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung…