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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Präsentation nach § 9 Absatz 3,
das Fachgespräch nach § 9 Absatz 4.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.