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Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales[2]. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung [1] beachtet, insbesondere die dem Versorgungswerk obliegenden Aufgaben erfüllt werden.
Die Beschlüsse über den Erlass und die Änderungen der Satzung [1] bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales[2]. Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt des Saarlandes.
Die §§ 1 bis 87, 108 und 109 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 gelten für das Versorgungswerk nicht.