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Die Mitgliederversammlung des Versorgungswerks wird ermächtigt, durch Satzung [1] Folgendes zu regeln:
Beginn und Ende der Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse sowie Ausnahmen und Befreiungen,
die Bemessung und Zahlungsweise der Beiträge,
die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen,
die Beitragsrückgewähr an Mitglieder, die ohne Anspruch auf Leistungen ausscheiden,
das Geschäftsjahr,
die Grundsätze der Vermögensanlage,
den Umfang der Berichtspflicht und die Prüfung der Rechnungslegung,
die Aufgabenverteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung,
alle sonstigen für die Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks notwendigen und geeigneten Bestimmungen.