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Das durch dieses Gesetz errichtete Versorgungswerk beginnt am 1. Januar 1992. Das bisher von der Saarländischen Notarkammer gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Notarkammer in Saarbrücken vom 19. April 1948 i.V.m. Artikel 12 Nr. 13 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts vom 16. Februar 1961 und § 67 Abs. 3 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 als zweckgebundenes Sondervermögen (nicht rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts) unterhaltene Versorgungswerk wird mit allen Vermögenswerten und unter Übernahme aller Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften auf das durch dieses Gesetz errichtete Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer zum gleichen Zeitpunkt übertragen. Die gegen die Saarländische Notarkammer bestehenden Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften erlöschen im gleichen Zeitpunkt.