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Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Leistungsbescheid eingefordert.
Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.