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Ansprüche auf Leistung und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.