Gesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs entsprechend.
§ 9 NotKVersorgWG SL
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