NotSanG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 NotSanGProbezeitGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters · Abschnitt 3 § 15§ 17 Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.