§ 25 PflBGGesetz über die Pflegeberufe
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
§ 72 Abs. 1 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 1 HuV SLPolizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL) Vom 15. Dezember 2022
Diese Verordnung gilt nicht für beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige…
§ 20 PflfachassAPrV NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende
§ 29 NotSanGNichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.