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Diese Verordnung gilt nicht für beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und des Rettungswesens,
Herdengebrauchshunde,
Jagdhunde,
Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.