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Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende
Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und
der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.
Teil 4 Prüfungsbestimmungen
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt,…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die…
Behindern Studierende durch ihr Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.