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Zuständige Behörde für die Durchführung des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) nach § 27 Absatz 6 Notfallsanitätergesetz sowie zur Ausführung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) ist das Landesamt für Soziales.