§ 56 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder…
§ 59 Abs. 5 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Bundesnotarkammer oder die Notarkammer können einer Person die technische Zugangsberechtigung vorübergehend entziehen, wenn die Gefahr einer…
§ 5 Abs. 5 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Der Notar muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass die bei ihm beschäftigten Personen mit den ihnen überlassenen Zugangsmitteln und mit ihren…
§ 65 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen…
§ 34 Nr. 3 BNotOBundesnotarordnung
Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs,…