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Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden durch die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet.
Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit soll ein Ausbildungsabschnitt nicht länger als zwei Jahre dauern.
Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder deren Einrichtungen sind Teil des Anwärterdienstes. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie oder er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 5) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren ableisten.
Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung…
Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach…
Während der ersten drei Jahre des Anwärterdienstes soll der Notarassessor oder die Notarassessorin nach Möglichkeit mindestens zwei Notaren oder Notarinnen…
Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin…
Der Notarassessor oder die Notarassessorin soll während des Anwärterdienstes die Besonderheiten der notariellen Tätigkeit kennen lernen. Insbesondere soll der…
nach Ablauf des ersten Anwärterdienstjahres, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin für das Amt des Notars oder der Notarin geeignet ist und ob er oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.