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Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln werden die Befugnisse übertragen
die Zahl von notariellen Beisitzerinnen und Beisitzern zu bestimmen (§ 103 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung),
die notariellen Beisitzerinnen und Beisitzer zu ernennen (§ 103 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und
die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben.
Bei der Ernennung von Notarinnen zu Beisitzerinnen und Notaren zu Beisitzern beim Oberlandesgericht sollen Notarinnen und Notare aus allen Oberlandesgerichtsbezirken in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden.
die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Notarinnen und Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einer anderen Notarkammer, einer Notarin oder…
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der…
auf Anforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.