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Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahrenkönnen ergeben sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben, weshalb die Nationalparkverwaltung gehalten ist, die Planung und Durchführung von Bodeneingriffen mit dem zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten.
Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und…
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und Plätze zu betreten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren ,
In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer…
Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für…
Verboten ist das a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten, b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter…
Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.