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Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 2 genannten Verwaltung sowie in Naturparken mit der Naturparkverwaltung nach § 17 geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz); die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer.
Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
Die untere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 29 Abs. 2 kundgetan werden.
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten…
1Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39…
In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer…
Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
Flächen außerhalb vorhandener Wege und fichtendominierter Wälder zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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