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Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag auf Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Vor einer beabsichtigen Befreiungserteilung ist den örtlich zuständigen Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Ausnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung, für deren Erteilung nicht die Nationalparkverwaltung zuständig ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abschnitt IV Organisation
Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Beirat bei der unteren…
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag auch Befreiung nach Maßgabe des § 67 Absatz 1 und 3 des…
Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung…
Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung…
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen…
Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.