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Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend und
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2.
§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.
Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie…
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
vor der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, Natura…
Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im…
die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen kann die untere Naturschutzbehörde in entsprechender Anwendung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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