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Die Landschaftsplanung der Städteregion Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der…
Die Nationalparkkarte und die Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks sowie das Flurstücksverzeichnis sind…
Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der…
Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.
Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.
grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Naturschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.