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Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.
Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt (s. § 8 Abs. 3).
Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplans gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung.
Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.
Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversammlung (§ 21) sowie unter Beteiligung der…
Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) einschließlich des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmenplans (§ 8),
Großräumige Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Naturschutzbehörde im…
Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit…
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.