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Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalparkarbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.
Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese gemäß § 6 Abs. 3 nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.
Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und…
Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß…
Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jährlich einen Maßnahmenplan für das jeweilige Folgejahr. Er legt die Maßnahmen im Nationalpark fest,…
Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
die von den unteren Naturschutzbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-,…
Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.