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Berichterstatter oder Berichterstatterin können nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen sein. Der oder die jeweilige ehrenamtliche Beisitzer oder Beisitzerin unterstützt die Vergabekammer auch außerhalb der mündlichen Verhandlung mit seinen oder ihren besonderen Fachkenntnissen.