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Träger des Naturparks ist der Naturparkverein Zittauer Gebirge e. V. mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Die Einzelheiten zur Verwaltung des Naturparks werden zwischen dem Landkreis Löbau-Zittau sowie den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Städten und Gemeinden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparks zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 4 Sorge zu tragen.
Der Naturparkträger hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege- und Entwicklungskonzeption (§ 6) erarbeitet wird, die notwendigen Abstimmungen und Beteiligungen durchgeführt werden, auf ihre Umsetzung hingewirkt wird und die Konzeption soweit erforderlich fortgeschrieben wird,
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes, darunter besonders Maßnahmen zur Pflege der Arten- und Biotopvielfalt zu unterstützen,
die nachhaltige Erholungsnutzung sowie einen umwelt- und sozialverträglichen Tourismus im Naturpark zu fördern,
darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt oder wiederhergestellt werden,
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen im Naturpark zu informieren und in die Entwicklung des Naturparks einzubeziehen,
die Zusammenarbeit mit benachbarten Gebietskörperschaften und der Verwaltung des Landschaftsschutzgebietes „Luz|vicke|' hory“ in der Tschechischen Republik zu entwickeln und
Öffentlichkeitsarbeit zur Kommunikation des Naturparkgedankens und zur Förderung der Imagebildung für den Naturpark zu betreiben.
In der Erklärung zum Naturpark ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.
Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 3 Sorge zu tragen.
Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 5 Sorge zu tragen.
Die gemäß § 1 zum Naturpark gehörenden Landkreise sowie Städte und Gemeinden unterstützen die Naturpark-Ziele je für sich und im Rahmen einer für den gesamten…
Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger dem Regionalen Planungsverband Westsachsen als Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.