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Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.
Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis…
Die Einsichtnahme in eine im Internet verfügbare öffentliche Ansicht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der…
Die für die Anerkennung nach § 1 zuständigen Stellen führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen…
Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu…
Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote…
Der Arbeitgeber muss die Informationen über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, in ein Verzeichnis eintragen. Aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.