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Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern und Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010. Auf Antrag werden sie für die Dauer ihres Bestehens in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen.
Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des…
Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März…
In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende bestehende Maßnahmen, die vor dem 15. September 2010 in Kraft gesetzt wurden, können bis 1. Juli 2013 gültig…
Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach…
Bereits erteilte Genehmigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 14 gelten bis zu deren Fristablauf fort,…
Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.