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Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer a) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder b) in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder c) nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.
Die fachliche Eignung erfordert
Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung…
Nachweise nach § 4, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über für die Ausübung der Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bestehen im Einzelfall…
Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche…
die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.