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In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Beratung und Abstimmung nach den Vorschriften der §§ 193-197 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Sechzehnter Titel Gerichtsferien
Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des…
Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen,…
die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. Die Leistung der…
Die Vorschriften der §§ 176-184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.