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Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art.
Die Aufgebotsfrist (§§ 1014, 1015 der Zivilprozeßordnung) muß mindestens drei Monate betragen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 finden Anwendung.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
Zwischen dem Tage an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2…
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Berg- werkseigentum, unbeweglichen…
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des §…
Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im…
Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171... des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.