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Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2, durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung unterbleibt, soweit die Veröffentlichung auf Grund der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung durch Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgen muß. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgen oder daß die Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts, auch abgesehen von dem Falle des Satzes 2, unterbleiben und durch Anheftung an die Gerichtstafel ersetzt werden soll.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 1014 der Zivilprozeßordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem…
Zwischen dem Tage an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2…
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des §…
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. Ordnet das Gericht an, dass die Veröffentlichung…
Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.