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In dem bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes bleiben für die Geschäfte, die den Gerichten in Ansehung der bis zum 1. Januar 1876 geführten Standesregister obliegen, die Landgerichte zuständig. Der Justizminister kann jedoch anordnen, daß diese Geschäfte auf die Amtsgerichte übergehen.
Für die Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung sind in den…
Soweit nicht nach § 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes…
Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters anderen oder…
Sind nach den bisherigen Vorschriften andere Stellen als die Amtsgerichte Hinterlegungsstellen, so gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäfte der…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.