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Die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Notar fallen der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.
Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden keine Anwendung. Dritter Abschnitt Vereins- und Güterrechtsregister Schiffsregister und Handelssachen
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.
Die Gerichtskosten bestimmen sich nach der Kostenordnung.
Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend,…
Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der…
Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung,…
Die Kosten sind, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 9, von den an dem Verfahren Beteiligten in dem Verhältnisse zu tragen, in welchem sie zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 6 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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