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In den Fällen des Artikel 36, des Artikel 37 Abs. 2 und des Artikel 38 Abs. 3 werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122…
Die Gebühr wird nicht erhoben bei
Die Schiedsgerichte erheben keine Gebühren oder Auslagen von den Beteiligten.
Für anhängige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem Gesetz geregelte Tatbestände betreffen, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.