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Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.
Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.
Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.
Absatz 1 gilt entsprechend für den Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2. Zweiter Unterabschnitt Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der…
Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen…
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.