NRW-26473 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 11 NRW-26473Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Artikel 10Artikel 12 (1)...(2)Auf Antrag des Berechtigten ist die Auszahlung durch ein ersuchtes Gericht zu bewirken... Artikel 10Artikel 12