Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den öffentlichen Lasten gleich:
die an die Rentenbanken oder die Tilgungskassen abgetretenen Renten, die Landesrentenbankrenten der Preußischen Landesrentenbank sowie die an die Staatskasse zu entrichtenden Ablösungsrenten;
wenn das Grundstück bei einer Auseinandersetzung beteiligt ist, die im § 7 Nr. 6 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 bezeichneten Kosten und Terminalvorschüsse auch außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs des genannten Gesetzes.
.
der zur Staatskasse fließenden Abgaben für den Bahnbetrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur…
Beiträge, die aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser- oder Uferbauten entstehen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.