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Zu den gemeinen Lasten gehören namentlich:
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kommunal-, Kirchen-, Pfarr- oder Schulverband entspringen oder an Kirchen, Pfarren, Schulen, Kirchen- oder Schulbediente zu entrichten sind;
Beiträge, die aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser- oder Uferbauten entstehen;
Beiträge, die an öffentliche Meliorationsgenossenschaften oder andere einen gemeinnützigen Zweck verfolgende Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere an Verbände, welche die Versicherung ihrer Mitglieder gegen den durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstehenden Schaden bezwecken, zu entrichten sind;
diejenigen Beiträge zur Entschädigung oder zu den Kosten der Schutzanlagen, welche nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 den Eigentümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auferlegt sind.
die zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge und Leistungen, ohne Unterschied, ob sie von der zuständigen Staatsbehörde ausgeschrieben sind oder…
Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie lasten auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der…
für Maßnahmen zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder gesondert gebaute Fremdwasserbeseitigungsanlagen zur…
Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer…
Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und…
Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.