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Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen, insbesondere der Bergleute und der Betriebsbeamten, auf Lohn und andere Bezüge gewähren wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge ein Recht auf Befriedigung in der zweiten Klasse.
Die Beiträge, die der Werksbesitzer nach § 174, § 175 Abs. 2 oder § 176 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes zu den Knappschafts- und Krankenkassen zu leisten hat, gelten als gemeine Lasten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes.
Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet…
Die Ansprüche der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Bergbauunternehmen stehenden Personen, insbesondere der Bergleute, auf Lohn oder andere Bezüge…
Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der…
Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie lasten auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der…
Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der…
Bergwerksbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Bergbau-Spezialgesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach § 134…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.